Satzung

Satzung des FC Puchheim e.V.
§ 1 Name, Sitz und Zweck

1.1  Der 1946 in Puchheim-Bahnhof gegründete Sportverein Fußball-Club Puchheim e.V., kurz FC Puchheim genannt, hat seinen Sitz in 82178 Puchheim. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Fürstenfeldbruck unter Nr. VR 15 eingetragen.

1.2  Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landessportverbandes und der zuständigen Fachverbände.

1.3  Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der jeweils gültigen Abgabenordnungen (AO), und zwar insbesondere durch die Pflege und Förderung des Amateursports, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Er ist politisch und religiös neutral.

§ 2 Erwerb der Mitgliedschaft

2.1   Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.

2.2  Wer Mitglied werden will, hat einen schriftlichen Aufnahmeantrag an den Verein zu richten. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift des gesetzlichen Vertreters. Die Aufnahme erfolgt durch den geschäftsführenden Vorstand.

2.3  Bei der Aufnahme in den Verein ist eine Aufnahmegebühr zu bezahlen. Die Höhe und die Fälligkeit werden vom geschäftsführenden Vorstand beschlossen.

§ 3 Beendigung der Mitgliedschaft

3.1   Die Mitgliedschaft erlischt durch den Austritt, Tod oder Ausschluss aus dem Verein. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Verein zu richten.3.2  Die Mitgliedschaft kann nur zum Ende eines Kalenderhalbjahres gekündigt werden. Die Kündigung ist dem geschäftsführenden Vorstand schriftlich mit dem Mitgliedsausweis bis spätestens 15. Mai oder 15. November mitzuteilen. Verspätet eingegangene Kündigungen werden erst mit Ablauf des auf die Kündigung folgenden Halbjahres wirksam. Den Nachweis der rechtzeitigen Kündigung hat im Zweifelsfall das Mitglied zu führen.

3.3.1  Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung vom Gesamtvorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden,

  a)  wegen erheblicher Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen,

  b)  wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder grobem, unsportlichen Verhalten,

  d)  wegen unehrenhafter Handlungen.

3.3.2  Ein Mitglied kann vom geschäftsführenden Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn bis 6 Wochen vor dem nächsten Halbjahreseinzug ein Zahlungsrückstand von einem Halbjahresbeitrag besteht. Das Mitglied ist vor dem Ausschluss in geeigneter Weise auf den Ausschlusstatbestand hinzuweisen. Der Bescheid über den Ausschluss ist schriftlich mitzuteilen.
Ein Wiedereintritt ist nur dann möglich, wenn sämtliche Forderungen beglichen worden sind.

§ 4 Maßregelungen

4.1  Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen die Anordnungen der Organe des Vereins oder der Abteilungen verstoßen, können nach vorheriger Anhörung vom Gesamtvorstand folgende Maßnahmen verhängt werden:

  a) Verweis

  b) Angemessene Geldstrafe

  c) Zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und den Veranstaltungen des Vereins.

4.2  Der Bescheid über die Maßregelung ist schriftlich mitzuteilen.

§ 5 Beiträge

5.1  Der monatliche Mitgliedsbeitrag wird von der Delegiertenversammlung festgelegt. Der Beitrag ist halbjährlich im Voraus zu zahlen. Der Beitrag ist bei Beginn eines jeden Kalenderhalbjahres fällig. Der Mitgliedsbeitrag wird per Lastschrifteinzug erhoben.

5.2  Die außerordentlichen Beiträge in den einzelnen Abteilungen werden von der Mitgliederversammlung der einzelnen Abteilungen festgelegt.

Die Mitglieder des Gesamtvorstands sind beitragsfrei (§3 Nr. 26a EStG). In der Finanzordnung kann geregelt werden, dass auch anderen Mitgliedern Beitragsermäßigung oder Beitragsnachlass gewährt wird (z.B. finanziell schwächer Gestellten).

§ 6 Stimmrecht und Wählbarkeit

6.1  Stimmberechtigt sind grundsätzlich alle Mitglieder des Vereins mit folgender Maßgabe:

      a) Bei Abteilungsversammlungen sind die Mitglieder der jeweiligen Abteilung stimmberechtigt.

      b) Bei Delegiertenversammlungen sind die gewählten Delegierten und die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands stimmberechtigt.

6.2  Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Minderjährige können ab Vollendung des 16. Lebensjahres persönlich abstimmen, bei der Wahl des Jugendleiters ab Vollendung des 10. Lebensjahres. Für die Minderjährigen kann das Stimmrecht durch einen gesetzlichen Vertreter ausgeübt werden.

6.3  Gewählt werden können alle volljährigen und voll geschäftsfähigen Mitglieder des Vereins.

§ 7 Vereinsorgane

7.1  Organe des Vereins sind

  a) die Delegiertenversammlung,

  b) der Gesamtvorstand,

  c) der geschäftsführende Vorstand.

§ 8 Delegiertenversammlung

8.1  Das oberste Organ des Vereins ist die Delegiertenversammlung. Jedes Mitglied kann daran teilnehmen. Stimmberechtigt sind:

  a) der geschäftsführende Vorstand

  b) die Delegierten der Abteilung nach folgender Maßgabe

      - bis 100 Mitglieder 3 Delegierte (wobei der 1. Delegierte der Abteilungsleiter ist),

      - je weitere angefangene 50 Mitglieder 1 Delegierter, insgesamt jedoch nicht mehr als 10 Delegierte.

Jede stimmberechtigte Person hat insgesamt nur 1 Stimme. Diese ist nicht übertragbar.
Die Delegierten sind in den Abteilungsversammlungen zu wählen und dem Vorsitzenden schriftlich mitzuteilen.

8.2  Die ordentliche Delegiertenversammlung findet einmal im Jahr statt.

8.3  Eine außerordentliche Delegiertenversammlung ist innerhalb einer Frist von 3 Wochen mit entsprechender Tagesordnung zu berufen, wenn es

  a) der Gesamtvorstand beschließt oder

  b) ein Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim Vorsitzenden beantragt oder

  c) 40% der Delegierten schriftlich beim Vorsitzenden beantragt.

8.4  Die Einberufung der Delegiertenversammlung erfolgt durch den Vorsitzenden. Dies geschieht durch schriftliche Einladung an die stimmberechtigten Mitglieder der Delegiertenversammlung (§ 8.1 der Satzung). Zwischen dem Tage der Versendung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens 3 Wochen liegen.

8.5  Mit der Einberufung der ordentlichen Delegiertenversammlung ist den stimmberechtigten Mitgliedern der Versammlung die Tagesordnung mitzuteilen. Diese muss einmal jährlich folgende Punkte enthalten:

  a) Bericht des geschäftsführenden Vorstandes

  b) Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer

  c) Entlastung des Vorstandes

  d) Wahlen, soweit diese erforderlich sind

  e) Beschlussfassung über vorliegende Anträge.

8.6  Die Delegiertenversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Stimmberechtigten anwesend ist. Wird diese Anwesenheit nicht erreicht, findet eine weitere Delegiertenversammlung mit gleicher Tagesordnung 2 Wochen später statt. Diese Delegiertenversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Stimmberechtigten beschlussfähig.

8.7  Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
Bei Beschlussfassung über Erwerb, Veräußerung und jeglicher Belastung von Liegenschaften ist eine Stimmenmehrheit von 2/3 der stimmberechtigten Delegierten erforderlich (§ 8.1 a.b.). Wird diese Stimmenmehrheit nicht erreicht, ist die Abstimmung auf die nächste Delegiertenversammlung zu vertagen, bei der dann eine 2/3 Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten genügt.
Bei Anträgen zur Ernennung von Ehrenmitgliedern und Ehrenpräsidenten, zu Satzungsänderungen und zur Auflösung des Vereins, ist eine ¾ Stimmenmehrheit der erschienen Delegierten erforderlich.

8.8  Anträge können gestellt werden

  a) von den Mitgliedern,

  b) vom geschäftsführenden Vorstand,

  c) vom Gesamtvorstand,

  d) von den Ausschüssen,

  e) von den Abteilungen.

8.9  Über Anträge, die nicht schon in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann die Delegiertenversammlung nur abstimmen, wenn diese Anträge mindestens 14 Tage vor der Versammlung schriftlich bei dem Vorsitzenden des Vereins eingegangen sind. Später eingehende Anträge dürfen nur in der Delegiertenversammlung behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit bejahrt wird.
Das kann dadurch geschehen, dass die Delegiertenversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden, stimmberechtigten Delegierten (§ 8.1 a.b.) beschließt, dass der Antrag als Dringlichkeitsantrag in die Tagesordnung aufgenommen wird.
Ein Antrag auf Satzungsänderung kann nur dann als Dringlichkeitsantrag behandelt werden, wenn die Dringlichkeit einstimmig beschlossen wurde.

8.10  Geheime Abstimmungen erfolgen nur, wenn mindestens 20% der anwesenden, stimmberechtigten Delegierten sie beantragen.

§ 9 Vorstand

9.1.1. Der Vorstand arbeitet

a) als geschäftsführender Vorstand, bestehend aus

    - dem Vorsitzenden,

    - den zwei Stellvertretern,

    - dem Kassier,

    - dem Vereinsjugendleiter und

    - zwei Beisitzern

    - sowie einem Geschäftsführer als beratendes Mitglied (ohne Stimmrecht).

Alle Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands haben gleiches Stimmrecht.

Den Beisitzern können zeitlich begrenzte oder für die Wahlperiode gleich bleibende Aufgaben zugeteilt werden.

Der Vorsitzende darf nicht gleichzeitig Abteilungsleiter sein. Die anderen Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands sollten nicht gleichzeitig Abteilungsleiter sein.

Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes werden von den Delegierten in der Delegiertenversammlung gewählt. Der Geschäftsführer wird von den Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes bestellt. (siehe § 9.5.1 der Satzung)

b) als Gesamtvorstand, bestehend aus dem geschäftsführenden Vorstand und den Abteilungsleitern. Die Abteilungsleiter können durch ihre Stellvertreter vertreten werden.

9.1.2  Vorstandsämter des Vereins werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Wenn die Haushaltslage es erlaubt, können diese Ämter gegen Zahlung einer Ehrenamtspauschale nach §3 Nr. 26a Einkommensteuergesetz ausgeübt werden. Die Entscheidung hierüber trifft der Gesamtvorstand.

9.2  Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden vertreten. Er kann durch seine Stellvertreter oder einen Stellvertreter und den Kassier jeweils zu zweit vertreten werden (Vorstand im Sinne des § 26 BGB).

9.3  Der Vereinsjugendleiter wird von den Jugendleitern der einzelnen Abteilungen gewählt.

9.4 Die Abteilungsleiter werden von den Mitgliedern der einzelnen Abteilungen gewählt (vergleiche § 6 der Satzung). Die Einberufung der einzelnen Abteilungsversammlungen geschieht durch Aushang, zwischen dem Tage der Veröffentlichung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens 3 Wochen liegen.

9.5.1 Der geschäftsführende Vorstand leitet den Verein. Seine Sitzungen werden vom Vorsitzenden geleitet. Er tritt in der Regel monatlich zusammen oder wenn mindestens zwei Mitglieder dieses Gremiums es beantragen. Er ist beschlussfähig wenn mindestens 4 Vorstandsmitglieder anwesend sind. Beim Ausscheiden eines Mitglieds des geschäftsführenden Vorstands ist der Gesamtvorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen.
Der geschäftsführende Vorstand muss mindestens aus dem Vorsitzenden sowie 3 weiteren Mitgliedern bestehen. Sollte die Zahl der Mitglieder im geschäftsführenden Vorstand während der Amtszeit darunter liegen, so muss eine außerordentliche Delegiertenversammlung (gemäß § 8.3 der Satzung) mit Neuwahlen einberufen werden.

9.5.2 Der geschäftsführende Vorstand kann mit Zustimmung des Gesamtvorstandes einen hauptamtlichen Geschäftsführer zur Führung der laufenden Geschäfte als besonderen Vertreter gemäß § 30 BGB bestellen. Der Geschäftsführer unterstützt den geschäftsführenden Vorstand in der Wahrnehmung seiner Aufgaben. Er ist gegenüber dem geschäftsführenden Vorstand rechenschaftspflichtig.

9.6  Der geschäftsführende Vorstand ist für alle Aufgaben der laufenden Geschäftsführung zuständig bzw. für Aufgaben, deren Behandlung durch den Gesamtvorstand gem. § 9.7 nicht erforderlich ist.
Der Gesamtvorstand ist über die Tätigkeit des geschäftsführenden Vorstands laufend zu informieren.

9.7  Der Gesamtvorstand tritt zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert, oder mindestens 3 Gesamtvorstandsmitglieder es beantragen, jedoch mindestens dreimal im Jahr. Er ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Gesamtvorstandsmitglieder anwesend ist. Seine Sitzungen werden vom Vorsitzenden geleitet.
Zu den Aufgaben des Gesamtvorstandes gehören

a) die Durchführung der Beschlüsse der Delegiertenversammlung und die Behandlung von Anregungen,

b) die Bewilligung des Wirtschaftsplans sowie von Ausgaben, für die kein Beschluss der Delegiertenversammlung erforderlich ist,

c) Bestrafung und Ausschluss von Mitgliedern,

d) Gründung neuer bzw. Schließung vorhandener Abteilungen (siehe auch § 11 Abteilungen).

9.8  Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes haben das Recht, an allen Sitzungen der Abteilungen und Ausschüsse beratend teilzunehmen.

9.9  Der Gesamtvorstand ist berechtigt, eine Geschäftsordnung mit Geschäftsverteilung und eine Finanzordnung zu erlassen. Der Gesamtvorstand muss im Einvernehmen mit dem Jugendleiter eine Jugendordnung erlassen.

§ 10 Ausschüsse

10.1  Für alle Belange, die im Interesse des Vereins liegen, können Ausschüsse gebildet werden.

10.2  Der Gesamtvorstand beruft die Mitglieder der einzelnen Ausschüsse.

10.3  Die Sitzungen der Ausschüsse erfolgen nach Bedarf und werden durch den Leiter des Ausschusses in Absprache mit dem geschäftsführenden Vorstand einberufen.

§ 11 Abteilungen

11.1   Im Bedarfsfalle werden neue Abteilungen durch den Gesamtvorstand gegründet bzw. bestehende Abteilungen aufgelöst.

11.2  Die Abteilung wird durch den Abteilungsleiter, seine Stellvertreter und den Abteilungsjugendleiter geleitet. Versammlungen werden nach Bedarf einberufen, jedoch mindestens einmal im Kalenderjahr.

11.3  Abteilungsleiter, Stellvertreter, Jugendleiter und Delegierte werden von der Abteilungsversammlung gewählt. Die Abteilungsversammlung besteht aus den Mitgliedern der Abteilung. Für die Einberufung der Abteilungsversammlung gelten die Einberufungsvorschriften des § 9 Ziffer 9.4 der Satzung entsprechend.

11.4  Die Abteilungsleitung ist gegenüber dem geschäftsführenden Vorstand des Vereins verantwortlich und auf Verlangen jederzeit zur Berichterstattung verpflichtet.

11.5  Die Abteilungen sind im Bedarfsfalle berechtigt, zusätzlich zum Vereinsbeitrag einen Abteilungsbeitrag zu erheben. Die sich aus der Erhebung dieses Sonderbeitrages ergebende Kassenführung kann jederzeit vom Kassier des Vereins geprüft werden.
Die Erhebung bzw. Abschaffung eines Sonderbeitrages bedarf der vorherigen Zustimmung des geschäftsführenden Vorstandes.

11.6  Die Abteilungen können ausschließlich im Rahmen der Einzelpositionen des vom Gesamtvorstand genehmigten Wirtschaftsplans disponieren – alle anderen Verpflichtungen bedürfen der vorherigen Zustimmung des geschäftsführenden Vorstands des Vereins.

§ 12 Protokollierung der Beschlüsse

12.1  Über die Beschlüsse der Delegiertenversammlung, des geschäftsführenden und des Gesamtvorstandes, der Ausschüsse sowie der Jugend- und Abteilungsversammlungen ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem von ihm bestimmten Protokollführer zu unterzeichnen ist. Ein Exemplar des Protokolls ist in der Geschäftsstelle zu hinterlegen.

 
§ 13 Wahlen
13.1  Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands, die Abteilungsleitungen (§ 11 Ziffer 11.2), die Delegierten sowie die Kassenprüfer werden für die Dauer von 2 Jahren mit einfacher Mehrheit gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Die jeweils amtierenden Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger gewählt worden sind.
 
§ 14 Kassenprüfung
14.1  Die Kassen des Vereins sowie evtl. bestehende Kassen der Abteilungen werden in jedem Jahr durch zwei von der Delegiertenversammlung des Vereins gewählte Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer erstatten der Delegiertenversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassiers.
 
§ 15 Auflösung des Vereins

15.1  Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Delegiertenversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung dieser Versammlung darf nur der Punkt – Auflösung des Vereins – stehen.

15.2  Die Einberufung einer solchen Delegiertenversammlung darf nur erfolgen, wenn es

  a) der Gesamtvorstand mit einer Mehrheit von ¾ aller Mitglieder beschlossen hat oder

  b) von 40% der stimmberechtigten Delegierten des Vereins schriftlich gefordert wurde.

15.3  Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ¾ der stimmberechtigten Delegierten des Vereins anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von ¾ der erschienen, stimmberechtigten Delegierten beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.

15.4  Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt sein Vermögen an die Gemeinde Puchheim, Poststr.2, 82178 Puchheim, mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Sports verwendet werden darf.

§ 16 Datenschutz

16.1  Der FC Puchheim e.V. erhebt und verwendet nur solche personenbezogenen Daten, die zum Zweck einer ordentlichen Vereinsführung benötigt werden. Dabei richtet sich der Verein nach den jeweils gültigen gesetzlichen Bestimmungen

Die vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 4.4.1975 genehmigt. Änderungen genehmigten die Mitgliederversammlungen vom 28.1.1977, 26.3.1988, 30.1.1991 und die Delegiertenversammlungen vom 14.5.1996, 13.7.2000, 03.04.2003, 24.07.2003, 07.05.2008, 01.07.2010 und 12.07.2018.

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